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Umlage verbrauchsunabhängiger Anteile der Wasserversorgungskosten

Das Oberlandesgericht Dresden hat kürzlich entschieden (Urteil vom 25.06.2009 - 8 U 402/09), dass eine Klausel in einem Wohnungsmietvertrag, wonach die Grundgebühr für die Wasserversorgung und Abwasserkosten entsprechend der erfassten Verbrauchsmenge umgelegt wird, unwirksam ist. Mit dieser Klausel wird der Kostenanteil leer stehender Wohnungen auf die anderen Mieter umgewälzt. Grundsätzlich hat jedoch der Vermieter die Kosten leerstehender Wohnungen zu tragen.

Nur verbrauchsabhängige Kosten können auch nach Verbrauch umgelegt werden. Die Grundkosten für die Wasserver- und -entsorgung sind danach bei Wohnraummietverhältnissen regelmäßig nach der Wohnfläche umzulegen.