Erbringt ein Auftragnehmer kulanzhalber nicht geschuldete (Zusatz-) Leistungen, hat er auch dafür die volle Gewährleistung zu tragen. Dies bedeutet, dass Mängel dieser nicht geschuldeten Leistung Nacherfüllungs- und sogar gegebenenfalls Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nach sich ziehen. Unerheblich ist hierbei, ob für die Leistung eine Vergütung geflossen ist, so das OLG Stuttgart am 25.05.2011 (AZ: 9 U 122/10).
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