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WEG kann dem säumigen Eigennutzer dem Strom abdrehen

Das Landgericht München I hatte eine Beschlussanfechtung einer Wohnungs–eigentümergemeinschaft zu untersuchen (Urteil vom 08.11.2010 – 1 S 10608/10). Die WEG hatte beschlossen, gegenüber einem selbst nutzenden Eigentümer die Stromversorgung zu sperren.

Das Landgericht hält die Gemeinschaft für berechtigt, Versorgungsleistungen zurückzuhalten, wenn erhebliche Zahlungsrückstände bestehen. Dies sei etwa bei 6 Monatsbeiträgen Hausgeld der Fall. Selbst wenn der Strom nicht von der Gemeinschaft geliefert werde, sondern lediglich die Leitungen durch Gemeinschaftseigentum verliefen (wie stets), liege eine Leistung der Gemeinschaft vor. Allerdings sei die Sperre vorher anzudrohen.

Die damit zusammenhängenden Fragen der Versorgungssperre gegenüber Mietern, insbesondere also beim selbst nicht nutzenden Eigentümer, sind noch offen. Gegenüber Mietern dürfte eine Versorgungssperre regelmäßig unzulässig sein.