Pfändungsschutz für Zugewinnausgleichs- und Lebensversicherungsansprüche
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Fall die Frage entschieden, ob ein Zugewinnausgleichs- und Lebensversicherungsanspruch Pfändungsschutz genießt und damit nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst wird.
In dem Fall war die Ehefrau in Insolvenz geraten. Zuvor war die Ehe geschieden worden. Die Eheleute hatten beim Versorgungsausgleich vereinbart, dass der Ehemann zu einer monatlichen Ausgleichszahlung (aus einer Invalidenrente) verpflichtet sei. Er trat seiner Ehefrau ferner seinen künftigen Anspruch auf Ablaufleistung aus einer Kapitallebensversicherung zur Hälfte ab.
Die Ehefrau/Schuldnerin beantragte im Insolvenzverfahren die Freigabe der Leistung aus der Kapitallebensversicherung aus dem Insolvenzbeschlag. Ihre Insolvenzverwalterin trat dem entgegen. Der BGH gab der Verwalterin recht.
Rechtsgrundlage einer Freigabe könne nur § 850i ZPO sein. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Danach müsste der Anspruch auf Leistung aus der Versicherung vollstreckungsrechtlich wie von der Schuldnerin erwirtschaftete Einkünfte zu behandeln sein. Dazu fehlten Feststellungen.
Grundsätzlich gehöre das gesamte Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse. Ausgenommen davon sind Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. § 850i ZPO sehe vor, dass dem Schuldner auf Antrag in einem angemessenen Zeitraum soviel zu belassen sei, als ihm nach freier Schätzung verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeitslohn bestünde. Damit sollten hauptsächlich Einkünfte Selbstständiger Pfändungsschutz erlangen. Erfasst werden alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte.
Dies könne hier nicht festgestellt werden. Das “Führen einer Ehe” für sich genommen reiche nicht aus. Auch die Regelung zum Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten ändere daran nichts. Der Anspruch aus dem Vertrag sei kein auszugleichendes Anrecht im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes. Damit könne er nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein.
Die Abtretung des hälftigen Anspruchs könne nur dann Gegenstand des Versorgungsausgleichs gewesen sien, wenn es sich um ein Anrecht im Sinnes des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes handele. Dies sei nicht festgestellt. Es handele sich nicht um einen Versorgungs- sondern um einen Vermögensausgleich.
Der BGH gab die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Es müsse Feststellungen zu dem Anspruch und seiner Entstehung treffen. Sollte der Anspruch dem Zugewinnausgleich und nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen, wäre § 850i ZPO nicht anzuwenden.