Wann gilt die Mietsache als zurückgegeben?
Der Mieter hat die Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht beräumt, aber den Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters eingeworfen. Nach Meinung des Mieters lag darin eine Rückgabe i.S.d. § 546 BGB.
Die Rückgabe verlangt die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an den Räumen an den Vermieter. Der Mieter ist aber neben der Rückgabe zur Räumung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.09.2026,
VIII ZR 127/25) meint, dass eine Rückgabe von Mieträumen weder angenommen werden kann, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen fortschafft, aber den Schlüssel nicht zurückgibt, noch dann, wenn er die Schlüssel überlässt, aber seine Sachen nicht aus den Räumen entfernt.
Die Übergabe des Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Mieter damit die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgibt und der Vermieter sie willentlich erlangt. Dieser Wille ist auch bei aufgedrängtem Schlüssel anzunehmen, wenn der Vermieter den alleinigen Besitz an den Schlüsseln erlangt und diese in Annahme der damit verbundenen Rückgabe der Räume behält.
Schlagworte: Rückgabe, Mietsache, Mietvertrag,