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Periodisch auftretenden Mängel: Mietminderung nur für den Zeitraum der Gebrauchsbeeinträchtigung

Der Bundesgerichtshof urteilte am 15.12.2010 (XII ZR 132/09), dass eine Minderung der Miete in den Monaten Oktober und November wegen Überhitzung der Räume durch Sonneneinstrahlung im Sommer nicht in Betracht komme. Die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume sei in dem Zeitraum nicht beeinträchtigt gewesen.

Entsprechendes dürfte für den Ausfall der Heizung gelten. Deswegen ist eine Minderung also auch nur in den Wintermonaten statthaft.

Anknüpfungspunkt für die Mietminderung ist immer die Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.