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BAG zu Fehler in Massenentlassungsanzeige

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Arbeitnehmer gegen eine betriebsbedingte Kündigung eines Insolvenzverwalters zur Wehr setzte, der einen Betrieb schloss und alle Arbeitnehmer entließ.

Der Insolvenzverwalter traf die Entscheidung zur Betriebsschließung und unterrichtete den Betriebrat über die Entlassung aller Mitarbeiter. Daraufhin schloss er mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich. Im Anschluss daran erstatteter er Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis des Klägers. 

In der Anzeige hatte er ausgeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen, tatsächlich kündigte er 31 Mitarbeitern. 

Der Kläger machte geltend, die Kündigung sei wegen fehlerhafter Angaben gegenüber der Arbeitsagentur über die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Das BAG bestätigte diese Entscheidung. Sinn und Zweck der Massenentlassungsanzeige sei, es der Arbeitsagentur zu ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigten Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber dabei Fehler, die dieser Lösungssuche nicht entgegenstehen, genüge die Anzeige. Die Angabe einer geringfügig zu hohen Zahl von zu kündigenden Arbeitnehmern beeinträchtige die Agentur für Arbeit nicht bei ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen. Die Kündigung sei wirksam.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Anderenfalls würden Arbeitgebern fast unüberwindbare Hürden bei einer Massenentlassung in den Weg geräumt. Ein Unternehmen ist ein dynamisches Gebilde, das ständiger Veränderung unterworfen ist. Es genügte die Eigenkündigung eines Mitarbeiters, die Kündigung aller anderen Mitarbeiter unwirksam werden zu lassen. Das kann nicht richtig sein.