Rücknahme eines Insolvenzantrages trotz Verfügungsverbotes
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jüngst mit der Frage befasst, ob ein Geschäftsführer einer GmbH einen Insolvenzantrag eines anderen Geschäftsführers wirksam zurücknehmen kann, obwohl das Insolvenzgericht ein Verfügungsverbot erlassen hat. Ferner nahm er zu der Frage Stellung, ob dies auch dann möglich ist, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Beide Fragen waren bisher höchstrichterlich ungeklärt und sind für die Praxis bedeutsam.
In dem Fall bestand Streit zwischen den beiden Geschäftsführern über wechselseitige Abberufungsbeschlüsse. Einer der beiden beantragte Insolvenz für die GmbH. Diese sei zahlungsunfähig. Der andere Geschäftsführer widersprach. Das Insolvenzgericht bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter und erlegte der Schuldnerin ein Verfügungsverbot auf.
Der Geschäftsführer, der dem Insolvenzantrag widersprochen hatte, nahm diesen daraufhin zurück. Der andere Geschäftsführer sei bereits abberufen gewesen, als er den Antrag stellte.
Das Insolvenzgericht eröffnete das Verfahren gleichwohl. Dagegen wendete sich der widersprechende Geschäftsführer.
Der BGH verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück. Der Insolvenzantrag könne trotz angeordnetem Verfügungsverbot zurückgenommen werden. Die Sicherungsmaßnahme solle einer Verschlechterung der Vermögenslage vorbeugen, nicht jedoch die Entscheidung über die Insolvenzeröffnung sichern. Die Antragsrücknahme sei keine (verbotene) Verfügung.
Die Rücknahme könne durch jeden einzelvertretungsberechtigen Geschäftsführer erklärt werden, sie sei nur dann unwirksam, wenn sie sich als rechtsmißbräuchlich darstelle. Dies sei dann der Fall, wenn der andere Geschäftsführer verpflichtet sei, sofort wieder Insolvenzantrag zu stellen, weil ihn das Gesetz dazu verpflichte. Die Antragsrücknahme sei daher dann in aller Regel rechtsmißbräuchlich, wenn die Gesellschaft tatächlich zahlungsunfähig oder überschuldet sei. Dies müsse das Gericht prüfen.
In der Praxis wird dies häufig bedeuten, dass die Rücknahme des Antrags rechtsmißräuchlich ist, da oft Gläubiger - Banken, Leasinggeber - Verträge kündigen, nachdem sie Kenntnis von dem Insolvenzantrag erhalten haben, so dass die Möglichkeiten des widersprechenden Geschäftsführers eingeschränkt sein werden, den Antrag des anderen Geschäftsführers wirksam zurückzunehmen.
Klargestellt hat der BGH mit der Entscheidung allerdings, dass die Antragsrücknahme auch nach Anordnung eines Verfügungsverbots noch möglich ist. Das wurde in der Kommentarliteratur teilweise anders gesehen, erscheint aber systemgerecht. Eine Antragsrücknahme ist keine Verfügung über einen Vermögensgegenstand.