Steckersolargeräte für Mieter nicht immer zulässig.
Das Amtsgericht Dresden entschied mit Urteil vom 18.05.2026 (143 C 1125/25) zu dem vom Mieter geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung von Steckersolargeräten am Balkon. Das Gericht verneinte einen Anspruch des Mieters aus § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Hier spielten Sicherheits-, Schadens- und Haftungsrisiken sowie die konkrete Art der Anbringung eine Rolle. Dem Mieter ist nach dem Gesetz die Nutzung eines Steckersolargeräts nicht generell zu ermöglichen, sondern es sind immer im Einzelfall die gegenseitigen Interessen abzuwägen. Grund der Ablehnung war ein seitlich über die Balkonbrüstung hinausragendes bzw. unterhalb des Balkons in den von außen zugänglichen Bereich hineinreichendes Modells direkt angrenzend an einen privaten Grundstücksweg. Zwischen Balkon und Modul verblieb ein 4 cm breiter Spalt, der zur Gefährdung bspw. von Kindern auf dem vorbeiführenden Weg führen kann, wenn diese hinter das Modul greifen. Ferner liessen sich durch Ziehen am Modul bzw. an dessen Halterungen mechanische Belastungen auf die Befestigung ausüben. Der Vermieter ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten nicht gehalten, eine solche vermeidbare Gefahrenlage hinzunehmen; unter Berücksichtigung dessen überwiegen vorliegend die Interessen des Vermieters.
Schlagworte: Steckersolargerät, Balkonkraftwerk, Zustimmung