Vollstreckung eines Zeugnisanspruchs
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer jüngeren Entscheidung ausgesprochen, dass ein arbeitsgerichtlicher Vergleich, wonach der Arbeitnehmer das Recht hat, den Entwurf eines Arbeitszeugnisses vorzulegen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, einen vollstreckbaren Inhalt hat.
Diese Entscheidung ist für die Praxis bedeutsam. Häufig werden in arbeitsgerichtlichen Vergleichen Regelungen über die Erteilung eines Zeugnisses getroffen. Das BAG hat mit der Entscheidung die Umstände konkretisiert, unter denen der Arbeitnehmer aus dem Vergleich vollstrecken, also dem Arbeitgeber ein Zwangsgeld auferlegen kann, damit dieser das Zeugnis erteilt.
In dem Fall hatte der ehemalige Geschäftsführer einer Klinik dem Arbeitgeber in Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Vergleich den Entwurf eines Zeugnisses vorgelegt. Der Arbeitgeber monierte, der Grundsatz der Zeugniswahrheit sei verletzt. Der Arbeitnehmer habe Tätigkeiten in das Zeugnis aufgenommen, mit denen er nicht betraut gewesen sei. So habe die Hauptverantwortung für das medizinische Personal nicht bei ihm gelegen. Gleiches gelte für die strategische Führung der Klinik und weitere Aufgaben.
Das BAG gab dem Arbeitgeber recht. Zwar sei die Vollstreckung aus dem Vergleich grundsätzlich möglich, jedoch könne ein Zwangsvollstreckungsverfahren nicht dazu führen, dass ein Arbeitgeber unwahre Angabe mache. Es sei nicht Aufgabe des Zwangsvollstreckungsverfahrens, eine Prüfung vorzunehmen, ob der Grundsatz der Zeugniswahrheit verletzt ist. Die Vollstreckung - die Festsetzung eines Zwangsgeldes - scheide bereits dann aus, wenn der Arbeitgeber Umstände nachvollziehbar vortrage, die eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Zeugniswahrheit aufzeige. Dann sei der Inhalt des Arbeitszeugnisses im Wege eines neuen Klageverfahrens zu klären.