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Rückforderung von Abschlagszahlungen

Auftragnehmer muss beweisen, die Zahlungen behalten zu dürfen

Der Bundesgerichtshof hat am 10.06.2026 (VII ZR 86/23) zum Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung der Abschlagszahlungen bei einem nicht vollständig erfüllten (in diesem Fall gekündigten) Werkvertrag geurteilt. Im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung bekräftigt der Bundesgerichtshof zunächst, dass der Auftragnehmer bei Vorauszahlungen immer zur Abrechnung bei Beendigung des Vertrages verpflichtet ist. Ergibt sich ein Saldo zu Gunsten des Auftraggebers (also eine Überzahlung), folgt daraus ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat in einem Prozess lediglich die Voraussetzungen des Überschusses schlüssig vorzutragen, also den nach seiner Auffassung bestehenden gesamten Werklohnanspruch unter Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen. Wenn er meint, dass kein Vergütungsanspruch besteht, weil die Leistung wertlos ist, muss er nur zur Höhe der geleisteten Abschlags- und Vorauszahlungen vortragen. Dann muss der Unternehmer vollständig darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die erhaltenen Abschlags- oder Vorauszahlungen zu behalten. Der Auftraggeber muss also den insgesamt verdienten Werklohn des Auftragnehmers nicht beweisen, dieser Beweis obliegt dem Auftragnehmer. 

Diese Grundsätze gelten auch bei der Feststellung einer Überzahlung bei der Schlussabrechnung. Hat der Auftraggeber auf die Schlussrechnung noch keine Zahlung geleistet, muss der Auftragnehmer stets beweisen, dass er die vorläufig ausgezahlte Vergütung aus den Abschlagszahlungen behalten darf.

Schlagworte: Beweislast, Überzahlungen