BGH zur Anfechtung von Zahlungen eines insolventen Zahlungsdienstleisters
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung die Frage beantwortet, ob der Insolvenzverwalter eines Zahlungsdienstleisters Zahlungen erfolgreich anfechten kann, die dieser wenige Tage vor Einleitung des Insolvenzverfahrens an Apotheken leistete. Mit diesen hatte der Dienstleister Verträge zur Erbringung von Abrechnungsleistungen und zur Vorfinanzierung der von den Krankenkassen zu leistenden Zahlungen geschlossen. Die Finanzdienstleistungsaufsicht hatte dem Dienstleister kurz vor den angefochtenen Zahlungen verboten, weitere Auszahlungen vorzunehmen.
Die Ausgangsgerichte hatten die beklagte Apotheke verurteilt, den an sie ausgezahlten Betrag zur Masse zurückzugewähren. Kern der Argumentantion war, dass eine sogenannte inkongruente Deckung vorlag, weil die Weisung der Behörde ein (dinglich wirkendes) Zahlungsverbot darstelle.
Dem folgte der BGH nicht. Er verwies darauf, dass sich die Anweisung der Behörde (schuldrechtlich) auf das Innenverhältnis bezog und kein (dinglich) wirkendes Auszahlungsverbot darstellte, das auf das Vertragsverhältnis zu den angeschlossenen Apotheken unmittelbar einwirkte.
Diese Entscheidung ist für die Praxis von großer Bedeutung. Der Abrechnungsdienst stand mit einer großen Zahl von Apotheken in Geschäftskontakt, die alle fürchten mussten, meist erhebliche Rückzahlungen zu leisten. Diese Ungewissheit hat der BGH nun beseitigt mit einer zu begrüßenden Entscheidung, deren Begründung überzeugt.