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Schriftformmangel im Gewerberaummietvertrag

Vermieter kann sich auf Schriftformmangel nicht berufen, wenn er die mündlichen Vereinbarungen kennt

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat  der Rechtsprechung zum Schriftformmangel von Mietverträgen mit einer Mietdauer von mehr als einem Jahr am 24.03.2026 (14 W 456/26) ein weiteres Mosaiksteinchen hinzugefügt. In dem zugrundeliegenden Fall hat der Erwerber des Objektes den befristeten Mietvertrag mit langer Laufzeit mit der Begründung gekündigt, die Schriftform des Vertrages sei nicht gewahrt, weil es eine spätere mündliche Absprache zur Nutzung weiterer Stellplätze gab.

Grundsätzlich bedürfen Mietverträge mit einer Mietdauer von mehr als einem Jahr gemäß § 550 BGB der Schriftform. Ist diese nicht gewahrt, kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden. Die Schriftform wird natürlich durch nachträgliche mündliche Absprachen verfehlt. 

In dem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall gab es zwar eine mündliche Nebenabsprache zum Vertrag. Folgerichtig ging der Vermieter davon aus, dass er den länger befristeten Vertrag kündigen kann. Allerdings war ihm vor dem Erwerb des Objektes diese mündliche Nebenabsprache bekannt geworden. Das Oberlandesgericht Nürnberg meint, dass der Vermieter sich in einem solchen Fall nicht auf den Schriftformverstoß berufen kann und doch - trotz Schriftformverstoß - an die Befristung gebunden ist. Dies folge aus § 242 BGB (Treu und Glauben), wonach es dem Vermieter verwehrt ist, sich auf den Schriftformmangel zu berufen, zumal der Erwerbes eines Mietobjektes (der sich darauf verlassen können muss, dass nur die ihm vorliegenden schriftlichen Absprachen bestehen) in diesem Fall nicht schutzbedürftig ist.

Schlagworte: Schriftform, Mietvertrag, Befristung, mündliche Absprachen