Bundesarbeitsgericht zu Freistellungsklausel
Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die es dem Arbeitgeber gestatten, den gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser Konstellation befasst und entschieden, dass eine solche Klausel Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen kann.
In dem Fall ging es um die private Nutzung des Dienstwagens. Diese konnte nach dem Arbeitsvertrag widerrrufen werden, wenn der Arbeitnehmer - Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst - von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wurde.
Der Arbeitnehmr kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Die Arbeitgeberin stellte ihn von der Arbeit frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der klagende Arbeitnehmer nach.
Mit der Klage verfolgte er Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung von monatlich 510,00 €. Er sei zu Unrecht freigestellt worden, die arbeitsvertragliche Klausel sei unwirksam.
Das Landesarbeitgericht verurteilte die beklagte Arbeitgeberin antragsgemäß.
Das BAG hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Zwar habe die Beklagte den Kläger nicht auf der Grundlage der Freistellungklausel freistellen können. Diese sei unwirksam. Sie halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Sie schneide ihm die Möglichkeit ab, im Einzelfall ein Beschäftigungsinteresse geltend zu machen, das das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung überwiege.
Das Berufungsgericht habe aber weiter prüfen müssen, ob die Arbeitgeberin - ungeachtet der vertraglichen Klausel - berechtigt war, den Arbeitnehmer freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall schützenswerte Interessen der Arbeitgeberin entgegenstanden.
Diese Entscheidung ist für die Praxis bedeutsam, erkennt das BAG doch ein rechtlich geschütztes Interesse des Arbeitgebers an, das über die vertragliche Regelung hinausgeht bzw. hinter ihr steht.
Den Arbeitgebern ist zu empfehlen, ihre Arbeitsverträge zu prüfen und erforderlichenfalls eine Klausel einzufügen, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, im Einzelfall ein gesteigertes Interesse an der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geltend zu machen.