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Kündigung des Bauvertrages wegen Mängeln vor Abnahme

Wirkungen der Unwirksamkeit von § 4 Abs. 7 VOB/B

Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.01.2023 (VII ZR 34/20) der Kündigung des VOB/B Bauvertrages vor Abnahme wegen Mängeln auf Grundlage der §§ 4 Abs. 7, 5 Abs. 4 VOB/B (nach Fristsetzung zur Mangelbeseitigung) den Boden für den recht häufig vorkommenden Fall entzogen hat, dass der Auftraggeber durch Vertragsregelungen in die VOB/B eingegriffen hat, hat nun das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 03.03.2026 (21 U 109/24) klargestellt, dass eine Kündigung bei Mängeln vor Abnahme weiterhin nach § 648a BGB möglich bleibt. Hierfür reicht allein das Vorliegen einer mangelhaften Leistung und auch der Ablauf einer Frist in der Regel als Kündigungsgrund nicht aus. Wenn allerdings die Mängel trotz Fristsetzung nicht beseitigt werden, der Auftragnehmer Mängel leugnet und die Weiterarbeit bzw. Mangelbeseitigung vom Austgleich von Mehrkosten abhängig macht, ist dem Auftraggeber die Forstsetzung des Vertrages nicht zumutbar und er kann nach § 648a BGB kündigen. Grundsätzlich ist die Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme allerdings die Ausnahme, zumal der Auftragnehmer nach der Grundidee des Werkvertrages das mangelfreie Bauwerk erst zur Abnahme zur Verfügung zu stellen hat. 

Schlagworte: Mängel, Kündigung, vor Abnahme, § 4 Abs. 7 VOB/B