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Nicht geeichte Wasserzähler können Grundlage der Abrechnung sein

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einer Betriebskostenabrechnung zu befassen, deren Position „Wasserverbrauch“ auf Grundlage von Zählern abgerechnet wurde, bei denen die Eichfrist abgelaufen war (Urteil vom 07.11.2010 – VIII ZR 112/10).

Zu dieser Frage gab es bisher keine Rechtsprechung. Nach der „herrschenden Meinung“ in der Literatur sollen die Ablesewerte nicht mehr geeichter Zähler in Betriebskostenabrechnungen nicht verwertet werden dürfen.
Der Bundesgerichtshof distanziert sich von dieser Auffassung. Für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung sei allein der tatsächliche Verbrauch entscheidend. Der Vermieter verliere durch den Ablauf der Eichfristen allein die Vermutungswirkung dahingehend, dass der abgelesene Wert den Verbrauch zutreffend widerspiegelt. Ist das Gerät nicht mehr geeicht, muss der Vermieter weiterhin die Richtigkeit der abgelesenen Werte beweisen, gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten. In der Regel wird der Sachverständige bestätigen, dass auch der nicht geeichte Zähler die Werte zutreffend ermittelt hat.
Bestreitet der Mieter den Verbrauch bei einem geeichten Zähler, muss er Gegenbeweis führen.