Landgericht München zur Versagung der Kostenstundung im Insolvenzverfahren
Das Landgericht München I hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob das Insolvenzgericht einem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten versagen darf, weil dieser seinen Auskunftspflichten nicht (ausreichend) nachkommt.
In dem Fall hatte das Insolvenzgericht den relativ jungen Schuldner, dessen Erwerbsfähigkeit nicht aus gesundheitlichen oder familiären Gründen eingeschränkt war und der seit längerer Zeit ausschließlich Grundsicherungsleistungen bezog, gefragt, warum er keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehe und wie er seiner Erwerbsobliegenheit, die ihn im Insolvenzverfahren trifft, während des Verfahrens nachkommen wolle.
Darauf antwortete der Schuldner ausweichend und floskelhaft bis ablehnend. Das Insolvenzgericht ging deshalb davon aus, dass er seiner Erwerbsobliegenheit im Verfahren nicht nachkommen werde und verwehrte im die Stundung der Verfahrenskosten. Da der Schuldner über kein Vermögen verfügte, wurde sein Insolvenzantrag abgewiesen.
Er wandte sich daraufhin gegen die Entscheidung zur Versagung der Stundung der Verfahrenskosten. Das angerufene Landgericht bestätigte jedoch die Ausgangsentscheidung. Es meint, das Insolvenzgericht dürfe die obigen Fragen stellen und angesichts der Antworten des Schuldners davon ausgehen, dass er keine Restschuldbefreiung erhalten werde. Den Einwand, es könne nicht prognostiziert werden, ob ein Gläubiger diesen Antrag stelle, wies das Gericht zurück. Das Insolvenzgericht brauche nicht zu prüfen, wie sich die Gläubiger im eröffnenten Verfahren verhalten würden.
Die Entscheidung ist für die Praxis bedeutsam. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte ihr folgen. Bisher sind derartige an den Schuldner gerichtete Fragen selten. Es wäre zu begrüßen, wenn sie häufiger gestellt würden. Denn das Gesetz sieht die Restschuldbefreiung nur für den “redlichen Schuldner” vor.