Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Massenentlassungsanzeige unwirksam
Der Eropäische Gerichtshof (EuGH) hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob die Kündigung eines Arbeitnehmers unwirksam ist, wenn ihr keine Massenentlassungsanzeige vorausgegangen ist.
In dem Fall hatte ein Insolvenzverwalter Arbeitnehmer in einem Betrieb mit 22 Beschäftigten betriebsbedingt gekündigt, ohne die Massenentlassungsanzeige zu erstatten.
Ein Arbeitnehmer klagte dagegen. Das Arbeitsgericht gab ihm Recht. Der EuGH bestätigte, dass die 30-tägige Frist für die Wirksamkeit der Kündigung der Arbeitsverhältnisse erst nach einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige beginnt. Fehlt diese, ist die Kündigung unwirksam. Es stellte sich damit gegen die Auffassung des II. Senats des Bundesarbeitsgerichts, der annahm, dass der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige auch nachholen könne, und bestätigte die bisherige Rechtslage.
Für Arbeitnehmer ist die Entscheidung wichtig, weil sie sich in einem Kündigungsschutzprozess (weiter) mit Erfolg darauf berufen können, die Kündigung sei mangels Massenentlassungsanzeige unwirksam.