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Haftung für Fehler der Bauüberwachung

Auch der Bauüberwacher kann sich durch Bedenkenanmeldung von der Haftung befreien!

Der Bundesgerichtshof urteilte am 15.01.2026 (VII ZR 119/24) über Fehlleistungen eines Bauüberwachers, der nicht die vorherige Genehmigungsplanung erstellt hat. Der Bauüberwacher hatte Mängel der Planung erkannt und in einer Baubesprechung den Planer sogar darauf hingewiesen. Es ging um das Verbleiben einer Teerbahn in einem Wohngebäude, die später wegen gesundheitsschädlicher Ausdünstungen entfernt werden musste. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass der Bauüberwacher seine Bedenken an der Planung an den Auftraggeber hätte richten müssen, um eine Entscheidung des Auftraggebers zu diesem Problem zu bewirken. Weil der Bauüberwacher seine Bedenken nur dem Planer mitteilte, konnte er sich dadurch nicht von der Haftung befreien.

Der Bundesgerichtshof entschied weiter, dass der mit der Gesamtkoordination beauftragte Bauüberwacher für den Mangel vollständig verantwortlich ist und seinem Auftraggeber kein Mitverschulden wegen der von diesem beigestellten fehlerhaften Planung entgegenhalten kann. Für die Koordination der Bauleistung sind nämlich mangelfreie Pläne nicht zwingend notwendig.