Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob einem Schuldner die Stundung der Kosten für das Insolvenzverfahren zu versagen ist, wenn das Ziel der Restschuldbefreiung unsicher ist.
In dem Fall bestanden gegen den Schuldner Forderungen von zwölf Gläubigern von insgesamt rund 32.000,00 €, darunter eine Einziehungs-Forderung der Staatsanwaltschaft aus einem Strafverfahren in Höhe von rund 10.000,00 €.
Das Insolvenzgericht hatte die Stundung mit der Begründung versagt, die Restschuldbefreiung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Forderung der Staatsanwaltschaft bleibe bestehen, und sie sei so hoch, dass der Schuldner, der nur Bürgergeld bezieht und über kein Vermögen verfügt, nicht in der Lage sei, sie zu bezahlen.
Das sah der BGH anders. Die Forderung der Staatsanwaltschaft begründe für sich genommen nicht die Annahme, das Ziel der Restschuldbefreiung könne nicht erreicht werden.
Eine solche Annahme sah der BGH in einer älteren Entscheidung bei einer Forderung von 1,8 Mio. Euro, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen war, als gegeben an.
Ist die Restschuldbefreiung nicht bereits wegen der absoluten Höhe der bestehen bleibenden Forderung offensichtlich nicht erreichbar, ist zu prüfen, so der BGH, ob ernsthafte Aussichten bestehen, Restschuldbefreiung zu erlangen.
Auszugehen ist von den Einkommensverhältnissen des Schuldners, sonstige Umstände seien zu berücksichtigen, wie das Einsetzen unpfändbaren Einkommens oder Unterstützung durch Familienangehörige.
Die Höhe der Forderung von 10.000,00 € für sich genommen reiche laut BGH nicht für die Annahme aus, dem Schuldner sei eine Entschuldung offensichtlich nicht möglich.
Der BGH verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurück. Es müsse prüfen, ob der Schuldner die Forderung auch dann nicht in überschaubarer Zeit tilgen könne, wenn er von den übrigen Forderungen befreit sei. Ferner sei zu prüfen, ob es ausgeschlossen sei, dass der Schuldner im Strafprozesswege eine dauerhafte Beseitung der Einziehungsforderung erreichen könne.
Es genüge nicht - wie es das Beschwerdegericht getan hatte - darauf hinzuweisen, dass die Einstellung der Vollstreckung nach strafprozessualen Vorschriften nicht sicher zu prognostizieren sei. Das Gericht müsse vielmehr feststellen, dass keine ernsthaften Aussichten bestünden, dass die Vollstreckung eingestellt werde. Diese Feststellung habe das Gericht nicht getroffen.
Mit dieser Entscheidung konkretisiert der BGH seine Rechtsprechung zur Versagung der Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren weiter - einem praxisrelevanten Regelungsbereich, der bei der Antragstellung oft übersehen wird. Nich selten haben Schuldner Verbindlichkeiten, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Oft liegen die Fälle nicht eindeutig. Dafür gibt der BGH nun neue Hinweise.