Das Oberlandesgericht München hat sich im Urteil vom 22.10.2025 (27 U 4220/24) mit der Frage befasst, ob die einseitige Fortschreibung eines Bauzeitenplanes durch den Auftraggeber (wegen Behinderungen) dazu führt, dass die neuen Termine als Vertragstermine (Fristen) gelten. Das Oberlandesgericht hat diese Frage klar verneint. Vertragstermine werden vereinbart. Die Änderung vereinbarter Vertragstermine setzt eine neue Vereinbarung voraus. Die einseitige Vorgabe von Terminen, etwa durch Übermittlung eines Bauzeitenplanes, kann natürlich in eine Vereinbarung münden, was aber voraussetzt, dass der Auftragnehmer diese neuen Termine als Vertragstermine bestätigt. Gibt es keine dahingehende Erklärung des Auftragnehmers, können die Termine aus dem einseitig vorgegebenen Bauzeitenplan keine Vertragstermine sein. Der Auftraggeber kann daher weder Verzug noch eine Kündigung auf diese einseitig vorgegebenen Termine gründen.