Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einer jüngeren Entscheidung mit der Frage befasst, ob die arbeitsvertraglich geschuldete Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer die Pflicht des Arbeitgebers erfüllt, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz zu zahlen.
Das BSG kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Es korrigierte damit Entscheidungen zweier Landessozialgerichte, die der Auffassung waren, es sei zulässig, den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen. Das BSG meint hingegen, der Anspruch auf Mindestlohn sei ein Anspruch auf Geld, der durch Sachleistungen wie die Überlassung eines Firmenwagens nicht erfüllt werden könne. Sozialversicherungsbeiträge fielen darauf an, sobald der Mindestlohn kraft Gesetzes entstehe. Es sei des Weiteren nicht möglich, die auf den geldwerten Vorteil des Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträge auf den in Geld zu zahlenden Mindestlohn anzurechnen.
Falls der Wert des Firmenwagens die vereinbarte Vergütung deshalb übersteige, müsse dies zivilrechtlich rückabgewickelt werden.
Diese Entscheidung müssen Arbeitgeber beachten: Der Mindestlohn muss in Geld gezahlt werden, Sachleistungen können darauf nicht angerechnet werden. Dies gilt für die sozialversicherungsrechtliche Seite des Arbeitsverhältnisses. Ob dies auch die arbeitsrechtliche Behandlung betrifft, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. Wegen der sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Entscheidung wird diese Frage aber von untergeordneter Bedeutung sein: Denn Arbeitgeber müssen bei einer Betriebsprüfung hohe Nachzahlungen fürchten, sollten sie sie nicht beachten.