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Mieter kann Zahlungen erst zurückhalten, nachdem er den Mangel angezeigt hat.

Der Bundesgerichtshof hat am 03.11.2010 (VIII ZR 330/09) zu den Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts geurteilt. Ausgangspunkt war Schimmel in der Mietwohnung.

Das Zurückbehaltungsrecht gibt dem Mieter grundsätzlich die Möglichkeit, bei Mängeln Zahlungen zurück zu halten und so den Vermieter unter Druck zu setzen. Dieses Recht hat der Mieter neben dem Minderungsrecht. Er kann also einerseits die Miete mindern und andererseits die Zahlung der (geminderten) Miete von der Beseitigung des Mangels abhängig machen.

Der BGH hat nun geurteilt, dass der Mieter die Zahlungen erst einstellen darf, nachdem er dem Vermieter den Mangel angezeigt hat, da erst ab diesem Zeitpunkt dem Vermieter die Beseitigung möglich war.