Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 13.11.2025 (AZ: 32 U 1397/25) bekräftigt, dass die Kaution dem Mieter zurückzugewähren ist, sobald der Vermieter diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt. Gesetzlich ist nicht geregelt, wann die Kaution zurückzugeben ist, sodass allgemeine Rechtsgrundsätze anzuwenden sind. Hiernach ist eine Sicherheit (nichts anderes ist eine Kaution) aufzugeben, wenn das Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht. Das Sicherungsbedürfnis entfällt in der Regel dann, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses steht dem Vermieter hierfür eine angemessene Prüfungsfrist zu. In zeitlicher Hinsicht setzt dies voraus, dass der Vermieter über seine etwaigen Ansprüche abrechnen kann. Mit Zugang dieser Abrechnung wird die Kaution (oder der Teil davon) zur Rückzahlung fällig. Kommt der Vermieter allerdings einem Auskunftsverlangen des Mieters nicht nach, teilt er also auf Anfrage nicht mit, ob und welche Gegenforderungen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch bestehen, muss er sich so behandeln lassen, als habe er über die Kaution abgerechnet und der Kautionsrückzahlungsanspruch wird daher auch ohne Abrechnung fällig.
Vermieter sollten daher Auskunftsverlangen der Mieter beantworten und ggf. darauf hinweisen, dass die Ansprüche noch nicht festgestellt werden konnten.