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Insolvenzanfechtung bei Darlehenstilgung durch Ehepartner

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage entschieden, ob ein Insolvenzverwalter Zahlungen anfechten darf, die ein Ehepartner auf ein Darlehen leistet, das die Ehegatten gemeinsam aufgenommen haben.

Der Ehemann war selbstständig und Alleinverdiener. Die Eheleute erwarben gemeinsam ein Grundstück. Dazu nahmen sie ein Darlehen auf. Für die Bank wurde eine Grundschuld bestellt. Der Ehemann fiel in Insolvenz. Er erbrachte alle Zahlungen in den letzten vier Jahren vor der Insolvenz, rund 6.000,00 € auf Zinsen und rund 18.000,00 € zur Tilgung des Darlehens.

Der Insolvenzverwalter forderte von der Ehefrau die Hälfte dieser Zahlungen, also rund 12.000,00 €. Sie seien der Ehefrau unentgeltlich zugewendet worden.

Das Oberlandesgericht verurteilte die Ehefrau, die Hälfte der zur Tilung des Darlehens geleisteten Zahlungen, also rund 9.000,00 €, an den Insolvenzverwalter zu erstatten. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Der BGH bestätigt das Urteil: In Höhe der Hälfte der Tilgungszahlungen liege eine Leistung des Ehemanns an die Ehefrau vor. Ihr Anteil an dem Grundstück sei in dieser Höhe “entlastet” worden; um diesen Betrag sank die Belastung durch die Grundschuld. Dadurch sei ihr Vermögen gemehrt worden.

Die Leistung war nach Ansicht des BGH auch unentgeltlich. Die Leistungen des Ehegatten an die Bank seien nicht dadurch “entgeltlich” geworden, dass der Ehemann der Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet ist. Zu dieser Verpflichtung gehörten unter anderem die Kosten für Wohnung und Nahrung. Ein Anspruch auf Vermögensbildung folge daraus aber nicht.

Anders sei dies bei den Zinszahlungen. Diese dienten der Finanzierung des Wohnbedarfs. Sie sind unterhaltsrechtlich geschuldet und deshalb nicht unentgeltlich. 

Mit diesem Urteil entschied der BGH eine in der Praxis nicht selten auftretende Fallkonstellation des alleinverdienenden Ehemannes, der Zahlungen zur Tilung eines von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Darlehens leistet. Ob der Ehemann tatsächlich Alleinverdiener sein muss, entschied der BGH nicht. “Gefährdet” sind damit grundsätzlich alle Konstellationen, in denen ein Ehegatte Zahlungen auf ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen leistet, wenn er später in Insolvenz fällt. 

Hier lauern erhebliche, meist nicht erkannte Risiken für den Ehepartner. Anfechtungsfälle dieser Art werden zunehmen. Allen Ehegatten ist zu raten, Zahlungen von einem gemeinsamen Konto zu leisten - und dieses nach Möglichkeit gemeinsam “zu befüllen”.