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Hoher Verzugsschaden droht: Hinweis erforderlich

Gericht verneint Schadenersatzanspruch, weil der Geschädigte nicht auf das Risiko eines hohen Schadens hingewiesen hat.

 

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 12.11.2025 – 4 U 48/25) hat dem Auftraggeber einer Werkleistung (Reinigung und Versiegelung eines Daches) den Schadenersatzanspruch trotz verzögerter Leistungserbringung durch den Auftragnehmer versagt, weil der Auftraggeber den Auftragnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass ein erheblicher Schaden droht, wenn er nicht rechtzeitig fertig wird. 

Der Verzug des Auftragnehmers lag also tatsächlich vor, sodass nach dem Gesetz grundsätzlich der Verzugsschaden zu erstatten war. Hier ging es unter anderem um den Verlust von Fördermitteln für eine PV-Anlage. Rechtlich betrifft die Problematik der Hinweispflicht auf einen möglicherweise hohen Schaden den Einwand des Mitverschuldens. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Gläubiger eines Schadenersatzanspruches (Geschädigter) zur Erfüllung der Schadensminderungspflicht gehalten ist, den Schuldner (Schädiger) auf mögliche ungewöhnlich hohe Schadensfolgen hinzuweisen, anderenfalls ihm ein Mitverschulden zu Last fällt. Regelmäßig reduziert das Mitverschulden den Schadensersatzanspruch anteilig, kann aber auch derart überwiegen (wie hier), dass dem Geschädigten der Schadenersatzanspruch vollständig versagt wird.