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EuGH zum Mindestlohn

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Europäische Union den Mitgliedstaaten keine Kriterien für die Höhe des Mindestlohns vorschreiben darf. Die EU-Mindestlohnrichtlinie an sich bestätigte der Gerichtshof jedoch. 

Das Gericht stellte fest, dass die EU ihre Kompetenzen bei zwei Bestimmungen der Mindestlohnrichtlinie 2022 überschritt. Zum einen erklärte es Kriterien für nichtig, die die EU für die Festlegung und Aktualisierung der Mindestlöhne in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgestellt hatte. Zum anderen hob es eine Vorschrift auf, die eine Lohnsenkung verbot, welche aufgrund einer Indexierung automatisch eintritt. Die Kompetenz für beide Fragen lägen bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der EU, entschied das Gericht. Die EU-Verträge bestimmten, dass die Höhe der Löhne Angelegenheit der Mitgliedstaaten sei. Es liege ein unmittelbarer Eingriff in diese Kompetenz der Mitgliedstaaten vor, wenn die EU konkrete Kriterien vorschreibe. Die übrigen Teile der Mindestlohnrichtlinie hält das Gericht für mit den EU-Verträgen vereinbar.

Unmittelbare Auswirkungen auf deutsche Arbeitnehmer hat das Urteil nicht. In Deutschland wird der Mindestlohn wie geplant zum 01.01.2026 von jetzt 12,82 € je Stunde auf 13,90 € angehoben.