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Wohnraummietvertrag: Kosten der Sperrmüllbeseitigung umlagefähig

Kosten für einmalige Entrümpelung nicht umlegbar

Das Amtsgericht Bocholt hat – wie das Amtsgericht Berlin-Mitte bereits im Jahre 2020 (151 C 89/18) - entschieden, dass die Kosten für Sperrmüllbeseitigung nach § 2 S. 2 Nr. 8 BetrKV umlagefähig sein können, wenn sie regelmäßig anfallen (Urteil vom 28.03.2025, Az. 21 C 10/24). Der Bundesgerichtshof hatte dazu im Jahre 2010 (VIII ZR 137/09) bereits ausgeführt, dass diese Kosten umlagefähig sein können, wenn sie laufend dadurch entstehen, dass Mieter häufig unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen ablagern. Diese Kosten müssen nicht jährlich entstehen, aber laufend. Es muss sich also um wiederkehrende Kosten handeln. Der Vermieter muss im Prozess dazu vortragen, dass die Sperrmüllbeseitigung wiederkehrend, also mehrfach erfolgt. Anderenfalls geht das Gericht davon aus, dass es sich um eine einmalige Entrümplungsaktion handelt .

In diesem Urteil hat das Amtsgericht zudem darauf hingewiesen, dass die Kosten für den Hauswart grundsätzlich umlegbar sind, aber nicht Kosten im Zuge von Wohnungsabnahmen und für das Einweisen von Handwerkern.