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Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund Fehlverhalten des Mieters

Bei schweren Pflichtverletzungen ist die Kündigung auch ohne Abmahnung möglich

Die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter bei Fehlverhalten des Mieters setzt in der Regel eine Abmahnung voraus. Die Kündigung ist in der Regel erst bei wiederholtem Fehlverhalten nach der Abmahnung zulässig. 

Ist aber die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter aufgrund der erstmaligen Pflichtverletzung des Mieters unzumutbar, kann er auch ohne Abmahnung kündigen. Dies hat das Landgericht Essen (Urteil vom 06.03.2025 10 S 211/24) nun für den Fall bejaht, in dem der Mieter damit gedroht hat seine „Knarre“ zu holen und die Tochter des Vermieters „abzuknallen“. Bei einem so gravierenden Vorfall muss der Vermieter nicht die nächste Pflichtverletzung abwarten. Das Gleiche gilt nach dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10.09.2025 (465 C 781/25) für rassistische Äußerungen des Mieters gegenüber dem Vermieter wie: „Ihr Kanaken! Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!“ und „Scheiß Ausländer“. Auch hier ist eine Abmahnung und ein erneuter Pflichtverstoß nicht notwendig. Etwas anderes gilt allerdings nach dem Urteil des Amtsgerichts Itzehoe (22.02.2025 92 C 112/24) für das wiederholte Abrennen von Feuerwerkskörpern auf dem Balkon einer Mietwohnung. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem eine Abmahnung ausgesprochen wurde.