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BAG zu Schadensersatz eines nicht berücksichtigten Bewerbers

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zu der Frage Stellung genommen, ob einem abgewiesenen Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz bei einem Stellenbesetzungsverfahren zusteht.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, war in einem Strafverfahren erstinstanzlich wegen Betruges verurteilt worden. Gegen das Urteil hatte er Revision eingelegt. Über ihn existiert ein Wikipedia-Eintrag, der Angaben dazu enthält. Er bewarb sich um eine Stelle als Volljurist bei einer Universität. Es fand ein Bewerbungsgespräch statt. Der Kläger wurde abgelehnt.

Das Strafurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Kläger fordert Schadensersatz, weil er nicht eingestellt wurde. Die Beklagte habe mittels Internetrecherche Daten “hinter seinem Rücken” erhoben. Sie habe damit gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen. Deshalb fordert er eine angemessene Entschädigung in Geld. Das Landesarbeitsgericht sprach ihm 1.000,00 € zu.

Der Kläger forderte weitere 4.000,00 € und Feststellung, dass ihm der Schaden zu ersetzen ist, der ihm dadurch entstanden ist und entsteht, dass ihm die Stelle nicht gegeben wurde.

Das lehnte das BAG ab. Der Kläger sei dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er der beste Bewerber war und ihm die Stelle hätte gegeben werden müssen. Daran fehle es. Einen über die 1.000,00 € hinausgehenden Schadensersatz lehnte das Gericht ab. Das Landesarbeitsgericht habe bei dessen Festsetzung ein Ermessen. Fehler bei dessen Ausübung erkannte das Gericht nicht.

Der Fall zeigt, dass Arbeitgeber bei Einstellungsgeprächen sorgfältig darauf achten müssen, nur die Daten in eine Auswahlentscheidung einfließen zu lassen, die sie gesetzeskonform erhoben haben.