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VOB-Vertrag und Vereinbarung der Gewährleistung „nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB“

Häufig benutzte Vertragsklausel kann dem Auftraggeber schaden

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 13.06.2024 (20 U 1009/24) entschieden, dass bei einem VOB/B-Vertrag dem Auftraggeber der Vorteil der Verlängerung der Verjährungsfrist um maximal zwei Jahre nach schriftlicher Mangelanzeige gemäß § 13 Abs. 5 Ziff. 1 S. 2 VOB/B abhanden kommt, wenn im Vertragsformular zur Gewährleistung vereinbart ist, dass diese sich nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB richtet. 

Dies wird häufig vereinbart, um statt der in der VOB/B vorgesehenen vierjährigen Gewährleistungsfrist der nach BGB geltenden fünfjährigen Frist zur Geltung zu verhelfen. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München bedeutet diese vertragliche Regelung aber, dass sämtliche weiteren Vorschriften der VOB/B zur Gewährleistung (also § 13 VOB/B) nicht gelten. Hier gibt es einige für Auftraggeber günstige Regelungen, nicht nur die sog. “Quasi-Verlängerung” nach schriftlicher Mangelanzeige. Diese besagt, dass die Gewährleistungsfrist frühestens zwei Jahre nach der ersten schriftlichen Mangelanzeige abläuft; eine dem Auftraggeber günstige Regelung, die das BGB für den Vertrag ohne Einbeziehung der VOB/B nicht bietet.

Ferner bestehen bei derartigen Regeln Risiken im Hinblick darauf, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde und daher auch andere dem Auftraggeber günstige Regelungen nicht gelten.