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Wohnflächenangabe nicht bindend, wenn dies im Vertrag festgelegt ist

Nachdem der Bundesgerichtshof ein Minderungsrecht des Mieters annahm, wenn die im Vertrag genannte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als 10 % abweicht (Urteil vom 10.03.2010 – ich berichtete –), hat er sich nun mit den Folgen dieser Rechtsprechung zu befassen.

Vorliegend (Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 112/10) war die Größe der Wohnung im Mietvertrag mit folgendem Zusatz benannt:

„Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Anzahl der vermieteten Räume.“

Mit dieser Klausel – so der BGH – entgeht der Vermieter der Haftung für die Wohnfläche. Selbst bei Abweichungen von mehr als 10 % hat der Mieter also kein Minderungsrecht.

Vor diesem Hintergrund ist bei etwaigen Unklarheiten über die Wohnfläche eine entsprechende Klausel dringend zu empfehlen.