Aktuelles

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Zur Behandlung eines Bankkontos im Rahmen der freigegebenen Tätigkeit

Betreibt der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, stellt sich im Insolvenzverfahren die Frage nach dem Umgang damit.

In aller Regel geben Insolvenzverwalter diese Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner frei, weil sie nicht absehen können, welche Risiken dadurch auf die Insolvenzmasse zukommen.

In dem aktuellen, vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter die Tätigkeit des Schuldners aus der Insolvenz freigegeben. Dazu gehörte auch ein Bankkonto, das danach geschlossen wurde.

Später eröffnete der Schuldner ein neues Konto bei einer anderen Bank, das als Privatgirokonto geführt wurde. Bei Eröffnung des Kontos teilte der Schuldner der Bank mit, dass er selbstständig tätig sei. Im weiteren Verlauf wurde das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Dieses gab der Insolvenzverwalter nicht gesondert frei. 

Der Insolvenzverwalter meinte, das Konto falle in die Insolvenzmasse und verlangte von der Bank die Auszahlung aller Zahlungseingänge seit Kontoeröffnung.

Dem hat sich der BGH verschlossen. Er meint, es komme eine Behandlung der Ansprüche aus dem Konto als insolvenzfreies Vermögen dann in Betracht, wenn der Schuldner der Bank mitgeteilt hat, dass es sich um ein Geschäftskonto für seine freigegebene Tätigkeit handelt. Eine solche Bestimmung könne sich auch aus den für beide Vertragsteile erkennbaren Umständen des Vertragsschlusses ergeben. In diesem Fall stünde weder die Führung des Kontos als Privatkonto durch die Bank noch dessen Bezeichnung als Privatkonto einer Zuordnung zur freigegebenen Tätigkeit entgegen. 

Danach sind Bankkonten, die wie hier, jedenfalls nahezu ausschließlich der freigegebenen Tätigkeit dienen, von der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit mitumfasst. 

Die Entscheidung erscheint praxisnah, da Selbstständige keinen Anspruch gegen eine Bank auf Abschluss eines Girovertrages für Geschäftskonten haben entsprechend dem Basiskontovertrag für Verbraucher. Deshalb wird eine solche Konstellation in der Praxis häufiger vorkommen. Dafür hat der BGH mit der obigen Entscheidung eine wichtige Klarstellung geschaffen.