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Zum Kündigungsschutz eines ehemaligen Geschäftsführers

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Arbeitnehmer, der vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses seine Stellung als Geschäftsführer verloren hatte, Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geniesst. 

In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Begründung geklagt, diese sei nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam, ihr fehle die soziale Rechtfertigung. 

Das Arbeitsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag des Klägers falle nicht unter die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes, weil er als Geschäftsführer Mitglied von dessen Vertretungsorgan war (§ 14 KSchG). Die Tatsache, dass die Bestellung widerrufen und der Kläger bereits vor Ausspruch der Kündigung aus dem Handelsregister ausgetragen worden sei, stehe dem nicht entgegen. Zwischen den Parteien habe nur ein Vertragsverhältnis bestanden. Die Ausnahmeregelung des § 14 KSchG lasse nach ihrem Wortlaut die Auslegung zu, dass sich die darin geregelte Fiktion auf das Vertragsverhältnis beziehe, unabhängig davon, ob die Organstellung noch bestehe oder nicht. Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht in einer früheren Entscheidung offengelassen. 

Dem trat das LAG Hessen entgegen. Es meint, das Kündigungsschutzgesetz sei anwendbar, § 14 KSchG greife nicht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Vorschrift sei, ob die Organstellung im Zeitpunkt der Kündigung noch bestehe oder nicht. Mit dem Ende der mit dem Amt verbundenen Rechtsstellung wechsele der ehemalige Geschäftsführer ins “Arbeitnehmerlager”. Das könne der Arbeitgeber verhindern, indem er gleichzeitig mit der Abberufung als Geschäftsführer den Arbeitsvertrag kündige.