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Bauträgervertrag: Vertragsstrafe trotz Rücktritt?

Bundesgerichtshof zum Anspruch des Erwerbers auf Vertragsstrafe, nachdem er vom Vertrag zurückgetreten ist.

Im Bauträgervertrag war eine Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Fertigstellung vereinbart. Der Bauträger geriet in Verzug und der Erwerber ist nach Fristsetzung wegen des Verzuges vom Vertrag zurückgetreten. Zu entscheiden war nun die Frage, ob der Erwerber die vertraglich vereinbarte und bereits verwirkte Vertragsstrafe trotz Rückabwicklung des Vertrages verlangen kann.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.05.2025 - VII ZR 129/24) bestätigt die Vorinstanzen, wonach der Anspruch auf eine bereits verwirkte Vertragsstrafe mit dem Rücktritt vom Vertrag nicht erlischt. Der Rücktritt wandelt das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um, sodass die Hauptleistungspflichten der Parteien entfallen. Der Rücktritt führt aber nicht ohne Weiteres dazu, dass die Vertragsstrafe wegfällt. Sinn und Zweck der Vertragsstrafe ist es, dem Erwerber ohne Nachweis eines konkreten Schadens einen Zahlungsanspruch zuzubilligen. Dies spricht gegen deren Erlöschen.