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BGH zu Doppelsicherheiten in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jüngst mit einer Frage befasst, die für die Praxis große Bedeutung hat, in der Wahrnehmung der Rechtsanwender - Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, meist der GmbH - aber zu Unrecht keine große Aufmerksamkeit geniesst.

Gesellschafter, die einem Gläubiger für ein Darlehen an die Gesellschaft (GmbH) persönlich eine Sicherheit - meist eine Bürgschaft - leisten, haben in der Insolvenz der GmbH das besondere Risiko, dass sie an die Insolvenzmasse Zahlungen leisten müssen, weil der Gläubiger - meist die Bank - Zahlungen aus der Insolvenzmasse erhält, an deren Vermögen er Sicherheiten hat (meist Grundpfandrechte oder Sicherungsübereignungen). Die Vorschrift, die das regelt, ist § 135 InsO. 

Nun hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob das auch für Leasingverhältnisse gilt, wenn auch hier der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH persönlich Sicherheit geleistet, also meist eine Bürgschaft gegeben hat.

Der BGH verneint diese Frage. Er ist der Auffassung, dass die Rechte des Leasinggebers an dem Leasinggegenstand (das Eigentum daran) keine Sicherung am Gesellschaftsvermögen darstellt. Die Verwertung des Leasinggegenstands (meist wie hier eines Fahrzeugs) führe nicht zu einem Abfluss von Mitteln aus dem Vermögen der Schuldnerin. Die Leasinggeberin sei nicht Inhaberin eines Sicherungsrechts an dem Fahrzeug, sie sei dessen Eigentümerin.

Ferner führe der aus der Verwertung des Leasinggegenstandes erzielte Erlös nicht zu Befreiung des Bürgen von der Bürgschaftsschuld. Vielmehr führe erst die Abrechnung des Leasingvertrages nach Verwertung des Sicherungsguts (Verkauf des Fahrzeugs) zur Bestimmung der Höhe der Bürgschaftsschuld.

Das Urteil hat für die Praxis große Bedeutung. Die Vorschrift des § 135 InsO ist für den Insolvenzverwalter ein “scharfes Schwert”, die Insolvenzmasse zu vergrößern. Dieses steht ihm nach dieser Entscheidung in Fällen von Leasingverträgen nicht zur Verfügung.