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Generalanwalt des EuGH zu Massenentlassungsanzeige

Der Generalanwalt des EuGH hat seine Schlussanträge zu der Frage vorgelegt, welche Rechtsfolgen die Pflicht des Arbeitgebers hat, Massenentlassungen anzuzeigen. Er schlägt vor, die entsprechende Richtlinie über Massenentlassungen so auszulegen, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis erst beendet, wenn die Entlassungssperre abgelaufen ist.

In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen seine Entlassung durch einen Insolvenzverwalter mit der Begründung geklagt, dieser habe die  Massenentlassung nicht bei der Agentur für Arbeit angezeigt. Die Entlassung sei unwirksam.

Das Bundesarbeitgericht (BAG) hatte Zweifel, welche Rechtsfolgen das Fehlen der Anzeige hat. Entgegen seiner früheren Auffassung meinte es, Folge sei nicht die Nichtigkeit der Kündigung. Da ein anderer Senat des Gerichts anderer Auffassung war, fragte der mit dem Fall befasste Senat dort an. Der andere Senat ersuchte den EuGH um Auslegung der Richtlinie über Massenentlassungen.

Vor dem EuGH hat nun der Generalanwalt zu dieser Frage Stellung genommen. Seiner Rechtsmeinung kommt großes Gewicht zu. Oft folgt der EuGH seiner Auffassung.

Der Generalanwalt meint, die Richtlinie sei so auszulegen, dass eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen Entlassungssperre beendet. Eine nachträgliche Massenentlassungsanzeige sei nicht möglich. Fehle es an einer Anzeige müsse der Arbeitgeber die Massenentlassung  anzeigen und dann noch einmal kündigen. 

Im vorliegenden Fall fehle es an einer Anzeige. Die Kündigung sei unwirksam.

Damit wird sich an der bisherigen Rechtslage - keine wirksame Kündigung ohne ordnungsemäße Massenentlassungsanzeige - voraussichtlich nichts ändern.