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Keine Aufrechnung nach Restschuldbefreiung

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) die Frage entschieden, ob die öffentlichen Hand nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit eigenen Insolvenzforderungen gegen Rentenansprüche des Schuldners aufrechnen kann. Es ist der Auffassung, dass ein solches Recht nicht besteht.

Der Kläger in diesem Fall war in den 1990er Jahren Bauunternehmer. Gegen ihn bestanden Forderungen des Unfallversicherungsträgers (der Beklagten), die er nicht beglich. Infolge eines Arbeitsunfalls bezog der Kläger seit 1999 eine Verletztenrente. 2017 war ihm in einem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt worden. Im Anschluss erklärte die Beklagte die Aufrechnung der nicht beglichenen Beitragsforderungen mit dem Anspruch auf Verletztenrente in Höhe der Hälfte der - unpfändbaren - Rente. Dagegen wandte sich der Kläger.

Das Sozialgericht gab der Klage gegen die Aufrechnung statt, auf die Berufung der Beklagten wies sie das Landessozialgericht ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Revision zum BSG. 

Dieses entschied, dass der Beklagten keine Aufrechnungsbefugnis (mehr) zustehe. Es lag keine Aufrechnungslage (mehr) vor. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung wurde die Forderung der Beklagten zu einer unvollständigen Verbindlichkeit, die zwar erfüllt werden, deren Erfüllung aber nicht mehr verlangt und nicht mehr durchgesetzt werden konnte. Die Aufrechnungslage, die nach § 94 Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren erhalten blieb, endete (jedenfalls) mit Erteilung der Restschuldbefreiung. 

Die Entscheidung hat Bedeutung für die Praxis. Der vorliegenden Konstellation ähnliche sind nicht selten. Die öffentliche Hand hat in derartigen Fällen wiederholt versucht, ihre Forderungen mittels Aufrechnung (jedenfalls teilweise) zu realisieren. Diese Praxis hat das BSG nun beendet.