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Bauträgervertrag: Tiefgaragenstellplatz zu klein

Mängel des Tiefgaragenstellplatzes bei erhöhtem Rangieraufwand

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 12.03.2025, 21 U 138/24) hatte über Ansprüche des Erwerbers einer Wohnung gegen den Bauträger zu befinden. Der Käufer hat Minderung geltend gemacht, weil der Stellplatz lediglich 2,39 m breit und 5,06 m lang ist bei einer Fahrgasse mit einer Breite von 5,99 m. Ausweislich der Baubeschreibung blieb der Stellplatz hinter den Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 2005) zurück. 

Das Gericht stellt zunächst klar, dass – ohne weitere Vereinbarungen dazu im Bauträgervertrag – kein Anspruch darauf besteht, mit einem Mittelklassefahrzeug in einem Zug vorwärts ohne Korrekturzüge einparken oder unmittelbar in der Nähe des Stellplatzes wenden zu können. Der ohne weitere Vereinbarungen geschuldete Standard mittlerer Art und Güte ist aber unterschritten, wenn das Ein- und Ausparken mit einem durchschnittlichen Fahrzeug die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Ein durchschnittlicher Fahrer mit einem durchschnittlichen Fahrzeug (Mittelklasse) muss ohne größeren Rangieraufwand einparken können. Muss vorwärts eingeparkt werden, führt der damit verbundene erhöhte Rangieraufwand zu einem Mangel. In diesem Fall konnte der Erwerber daher eine Minderung von mehr als 7.000,00 € durchsetzen.

Interessant an dieser Entscheidung war noch die Frage, wann eine vorbehaltlose Abnahme vorliegt (die zum Entfall von Mangelrechten führt). Hierzu führt das Gericht aus, dass die Ansprüche nur verloren gehen, wenn der Mangel bei der Abnahme bekannt war und der Erwerber bei Abnahme keinen Vorbehalt erklärt hat. Allein die Erkennbarkeit recht nicht aus.