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Kein Anspruch auf Lohnabrechnung auf Papier

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Frage entschieden, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung auf Papier hat.

Eine Mitarbeiterin eines Einzelhandelsbetriebs forderte, ihr Lohnabrechnungen weiter auf Papier zu erteilen, nachdem ihre Arbeitgeberin auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung elektronische Mitarbeiterpostfächer eingerichtet und Lohnabrechnungen nur noch dort eingestellt hatte. Das Landesarbeitsgericht gab ihr Recht. Solange sie nicht eingewilligt habe, dass ihr die Lohnabrechnung elektronisch zugestellt werde, sei ihr die Entgeltabrechnung nicht “erteilt” worden im Sinne von § 108 Gewerbeordnung (GewO).

Dem widersprach das BAG. Der Arbeitgeber wahre durch Einstellen der Abrechnung in das elektronische Postfach die von § 108 GewO geforderte Textform. Der Anspruch auf Entgeltabrechnung sei Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen könne, ohne für deren Zugang beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein. Die  Bereitstellung an einer elektronischen Ausgabestelle genüge. Die in der Betriebsvereinbarung geregelte digitale Zurverfügungstellung greife nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Arbeitnehmer ein. 

Das BAG wies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück, weil noch nicht geklärt war, ob die Einführung des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fällt, der hier die Betriebsvereinbarung geschlossen hatte.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Das BAG geht einen für die Praxis wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung. Der Aufwand, den Unternehmen mit Lohnabrechnungen haben, dürfte in Zukunft sinken.