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Dauerbrenner: anerkannte Regeln zum Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat kürzlich mit Urteil vom 23.09.2010 (13 U 194/08) bestätigt, dass die zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden allgemeinen anerkannten Regeln der Technik selbst dann einzuhalten sind, wenn sich die Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern. Dies sollte jeder Auftragnehmer wissen. Ändern sich die Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme und war die Änderung dieser Regeln nicht vorhersehbar, wird der Auftragnehmer allerdings einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung wegen etwaiger Mehrleistungen haben.