Aktuelles

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Veränderung des Kostenschlüssels in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels in Einzelfällen möglich

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits für die Instandsetzung und Erneuerung bestimmter Bauteile die Änderung des in der Teilungserklärung vorgesehenen Kostenschlüssels für zulässig angesehen hat (Urteil vom 22.03.2024, V ZR 81/23) hat er mit zwei Urteilen vom 14.02.2025 (Aktenzeichen V ZR 128/23 und V ZR 236/23) entschieden, dass der Kostenschlüssel der laufenden Kosten generell durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann. Ausgangspunkt einer Entscheidung war der Beschluss, bisher nach Miteigentumsanteilen abgerechnete Kosten nun nach beheizbarer Wohnfläche umzulegen. Die Besonderheit des zu entscheidenden Falles war, dass die Miteigentumsanteile nicht mit den Flächen von Wohnungs- und Teileigentum korrespondierten. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs können Kostenverteilungsschlüssel geändert werden, wenn ein sachlicher Grund dafür besteht, beispielsweise wenn eine bisher bestehende unsachgemäße Privilegierung (in diesem Fall von Gewerbeeinheiten) beseitigt wird. 

Nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG haben die Wohnungseigentümer nunmehr die Beschlusskompetenz, die Änderung des Verteilungsschlüssels auch für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage zu beschließen.