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Bundesarbeitsgericht zu Missbrauch bei Entschädigungsforderungen nach AGG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer jüngeren Entscheidung mit der Frage befasst, wann eine missbräuchliche Scheinbewerbung eines sogenannten “AGG-Hoppers” vorliegen kann.

In dem Fall hatte sich ein Student, der in Norddeutschland lebt, auf eine Stellenausschreibung beworben, mit der “eine Sekretärin” gesucht wurde. Er erhielt die Stelle nicht und klagte vor dem Arbeitsgericht auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück, liess aber die Revision zum BAG zu. 

Beide Gerichte hielten das Verlangen des Klägers für rechtsmissbräuchlich. Dieser lege es systmatisch auf die Erzielung eines Gewinns durch eine Vielzahl gleichgelagerter Bewerbungen an. Dafür spräche die räumliche Distanz zum Arbeitsort von 170 Kilometern, der auf eine Absage angelegte Text der Bewerbung, das Studium des Klägers und die Vielzahl gezielter Bewerbungen auf Stellen für “Sektretärinnen”.  Dafür spräche auch, dass der Kläger im Laufe der Zeit Formulierungen aus den Bewerbungen gestrichen hatte, die Arbeitsgerichte als Indiz für Rechtsmissbrauch angesehen hatten.

Das BAG bestätigte die Entscheidungen. Der Argumentation des Klägers, das Gesetz überlasse es dem Markt, fehlerhafte Stellenausschreibungen zu bekämpfen, dessen Anwendung dürfe daher nicht um sogenannte Missbrauchsfälle reduziert weden, folgte das Gericht nicht.

Die einzelnen Indizien reichten für die Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht aus, so das Gericht, jedoch deren Gesamtschau. Die Bewertung des Ausgangsgerichts sei rechtlich nicht zu beanstanden.