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BGH zur Vorsatzanfechtung im Insolvenzrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst in einer vielbeachteten Entscheidung zu der Frage erstmals Stellung genommen, wie der Rechtsbegriff des "unlauteren Handelns" in § 142 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) auszulegen ist.

In dem Fall hatte der Insolvenzverwalter Zahlungen der Insolvenzschuldnerin gegenüber einem ihrer Kommanditisten (beschränkt haftender Gesellschafter) in Höhe von rund 63.000,00 € angefochten, die diese geleistet hatte, nachdem sie zahlungsunfähig geworden war. Zugrunde lagen den Zahlungen, die am 31.05. und 21.06. ausgeführt worden waren, Leistungen des Komplementärs, die dieser am 03.05. und 04.06. berechnet hatte.

Auf den Insolvenzantrag vom 25.08. eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren am 01.11.

Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Der BGH bestätigte das Urteil. Allein in Betracht komme die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Diese scheide aber aus. Es liege ein Bargeschäft vor (§ 142 Abs. 1 InsO). Danach sei eine Anfechtung nur möglich, wenn der Schuldner unlauter gehandelt habe. Ein Schuldner handele nur dann unlauter, wenn es ihm weniger um die Abwicklung des Bargeschäfts gehe als vielmehr darum, seine übrigen Gläubiger gezielt zu schädigen. Das komme in Betracht, wenn der Schuldner eine Gegenleistung erhalte, die nicht für die Fortführung des Geschäftsbetriebs geeignet sei (z. B. Luxusgüter) oder wenn der Schuldner zahle, um den Gläubiger davon abzuhalten, Insolvenzantrag gegen ihn zu stellen oder wenn er für eine Sanierungsberatung zahle, obwohl der Sanierungsversuch untauglich sei.

Der Gesetzgeber habe mit § 142 Abs. 1 InsO angestrebt, Anfechtungsrisiken zu verringern und das Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit von Geschäften mit Schuldnern zu stärken, die sich in der Krise befinden.

Der BGH nahm an, dass im vorliegenden Fall keine der obigen Fallgruppen zutraf, da die Insolvenzschuldnerin neben den Forderungen des verklagten Gesellschafters weitere Forderungen anderer Gläubiger bedient hatte und die Zahlungen "Bargeschäfte" darstellten, also in eingem zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung ausgetauscht wurden - dies sind in der Regel 30 Tage.

Die Entscheidung ist für die Praxis sehr wichtig, da sie Rechtssicherheit für den Umgang mit Unternehmen in der Krise schafft.