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vergütungsrelevante Bauzeitanordnung durch Übermittlung von Bauzeitenplänen?

Bundesgerichtshof: Eine Anordnung mit Vergütungsfolgen liegt nur bei einer rechtsgeschäftlichen Erklärung vor.

Der Bundesgerichtshof (VII ZR 10/24) hat am 19.09.2024 (in einem von unserer Kanzlei in der ersten und zweiten Instanz erfolgreich betriebenen Prozess) die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden bestätigt, wonach allein die Übermittlung von Bauzeitenplänen durch den Auftraggeber keine angeordnete Bauzeitänderung mit Vergütungsfolgen bedeutet. Das Handeln des Auftraggebers zieht vielmehr nur dann einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach sich, wenn es als rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B zu verstehen ist. Der Auftraggeber musste ohnehin neue Bauzeitenpläne in Erfüllung seiner Koordinationspflichten übermitteln und die neue Bauzeit hatte verschiedene Ursachen (Vorunternehmerverzug, umfangreiche Nachträge, evt. auch [strittig] Planlieferverzug). Anordnungen zum Bauentwurf (und evtl. zur Bauzeit) im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B mit Vergütungsfolgen sind von Behinderungen abzugrenzen. Behinderungen führen nicht zu einem Mehrvergütungsanspruch, sondern u.U. zu Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen, die auf andere Art berechnet werden.

Für den Auftragnehmer bedeutet dies, dass er allein aufgrund übermittelter Bauzeitenpläne, aus denen sich veränderte Bauzeiten ergeben, zusätzliche Vergütung für die daraus entstehende Bauzeitverlängerung nicht sicher begründen kann.