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Wohnraummietrecht: Verwertungskündigung bei 20 % Kaufpreisabschlag

Amtsgericht Dachau: Der Minderwert einer Wohnung aus der Tatsache, dass die Wohnung vermietet ist, kann den Kündigungsgrund der wirtschaftlichen Verwertung rechtfertigen

Das Amtsgericht Dachau (Urteil vom 10.05.2024, 4 C 240/22) hatte über eine sogenannte Verwertungskündigung zu befinden. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter einen Wohnraummietvertrag kündigen, wenn er bei Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist. Der Vermieter kündigte mit der Begründung, die Wohnung sei unvermietet zu einem deutlich höheren Kaufpreis zu veräußern. Das Amtsgericht Dachau urteilt hierzu, dass der Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert sei, wenn die vermietete Wohnung nur mit einem Preisabschlag von 15 % bis 20 % verkauft werden kann. Daher darf der Mieter aus diesem Grund das Wohnraummietverhältnis kündigen. Dieser Preisabschlag kann im Prozess durch ein Sachverständigengutachten belegt werden.

Auf diesen Kündigungsgrund kann sich der Vermieter selbst dann berufen, wenn er die Wohnung im vermieteten Zustand erworben hat.