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Bundesarbeitsgericht zu Freistellung und Abmahnung wegen Nichtvorlage eines Impfnachweises

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte vor kurzem die Frage zu entscheiden, ob einer Arbeitnehmerin, die sich nicht gegen das Coronavirus impfen ließ, keinen Impfnachweis vorlegte und auch keinen Attest, dass sie nicht geimpft werden könne, eine Abmahnung erteilt werden könne. Es beschäftigte sich ferner mit der Frage, ob die Arbeitgeberin sie deswegen unbezahlt von der Arbeit freistellen durfte.

In dem Fall legte die Arbeitnehmerin, die sich nicht gegen das Virus impfen liess, weder einen Genesenennachweis noch ein Attest vor, dass sie nicht geimpft werden könne. Die Arbeitgeberin stellte sie deshalb vom 16.03.2022 bis auf Widerruf ohne Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit frei.

Die Arbeitnehmerin - die Klägerin - verlangte, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen und ihr restliche Vergütung für März 2022 zu zahlen. Es habe keine arbeitsvertragliche Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises bestanden.

Das BAG hat der Klage auf Entfernung der Abmahung stattgegeben, die Klage auf Lohnzahlung jedoch abgewiesen. Die Klägerin sei außerstande gewesen, die Arbeitsleistung zu erbringen, weil sie keinen Immunitätsnachweis vorgelegt habe.Das Infektionsschutzgesetz habe auch Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben, einen Immunitätsnachweis zur Voraussetzung für die Tätigkeit zu machen (begrenzt bis zum 31.12.2022). Dabei komme es auf den damaligen Erkenntnisstand an. Unerheblich sei, dass sich später Zweifel daran ergeben haben, dass eine Impfung vor der Übertragung des Virus´ schützt.

Da die Klägerin in dem hier interessierenden Zeitraum auch arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, scheitere ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die Erkrankung der Klägerin wegen des gleichzeitig fehlenden Immunitätsnachweises nicht alleinige Ursache des Verdienstaufsfalls war.

Die Abmahnung hingegen sei aus der Personalakte zu entfernen. Es liege keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vor. Die Arbeitgeberin müsse das Selbstbestimmungsrecht und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmerin als höchstpersönliche Entscheidung respektieren.