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Wohnraummietrecht: Muss der Vermieter den Mieter über Wegfall des Eigenbedarfs informieren?

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf urteilt: Ja

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat in einem Strafverfahren einen Vermieter wegen Betruges verurteilt, weil dieser den Mieter nicht über den Wegfall des Eigenbedarfs nach der Kündigung informiert hat. Nach der Auffassung des Amtsgerichts (Urteil vom 29.05.2024, 412 DS 25/23) muss der Vermieter – wenn er den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt hat und der Eigenbedarf vor Auszug des Mieters wegfällt – den Mieter informieren, andernfalls der Vermieter wegen Betruges strafrechtlich zu belangen ist.  Da es sich um ein sogenanntes Unterlassungsdelikt handelt (die Strafbarkeit folgt nicht aus dem Tun, sondern aus dem Unterlassen, hier des Hinweises auf den weggefallenen Eigenbedarf) muss für die Strafbarkeit eine sogenannte Garantenpflicht bestehen. Diese erkennt das Gericht aus dem Mietvertrag. Diese Garantenpflicht besteht nach Auffassung des Gerichts bis zum Zeitpunkt der Räumung der Wohnung, wobei unklar ist, ob der Mieter diesen Zeitpunkt durch rechtswidriges Hinausschieben der Räumung sogar noch verlängern kann.  

Zivilrechtlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Aufklärungspflicht des Vermieters über den Wegfall des Eigenbedarfes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht (BGH, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 238/18).