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Unberechtigte Mängelrüge: Kann Auftragnehmer Kosten der Prüfung ersetzt verlangen?

Das Landgericht Essen hatte sich mit der immer wieder auftretenden Frage zu befassen, ob der Auftragnehmer die Erstattung der ihm für die Mangelprüfung entstandenen Kosten verlangen kann, wenn sich die Mangelrüge als unberechtigt herausstellt (Urteil vom 27.04.2010 – 12 O 393/08).

Das Gericht sieht einen Anspruch des Auftragnehmers auf Erstattung der Kosten (bspw. Fahrtkosten, auch Anwaltskosten wegen der Abwehr des Anspruches) dann, wenn vom Auftraggeber hätte erkannt werden müssen, dass der Mangel nicht vorliegt.

Dazu hat der BGH schon judiziert, dass gänzlich unplausible Inanspruchnahmen dazu führen, dass der Gegenüber die Erstattung der ihm für die Prüfung oder die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung entstandenen Kosten verlangen kann. Dies heißt gleichzeitig, dass nicht jede unberechtigte Mangelrüge die Verpflichtung nach sich zieht, dem Auftragnehmer die Kosten der Prüfung zu erstatten. Ist die Mangelrüge nicht offensichtlich unbegründet, muss der Auftraggeber selbst dann nicht zahlen, wenn sich nachher herausstellt, dass ein Mangel nicht vorliegt.