Aktuelles

Aktuelles

Aufrechnung in der Wohlverhaltensphase

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte kürzlich den Fall eine Frau zu entscheiden, die eine Erwerbsminderungsrente erhielt. Später erzielte sie Einkünfte, teilte dies aber dem Rentenversicherer (der Beklagten) nicht mit.

Über das Vermögen der Klägerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Sie beantragte, ihr Restschuldbefreiung zu erteilen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens forderte die Beklagte die überzahlte Rente zurück. Dagegen wehrte sich die Klägerin ohne Erfolg.

Das BSG meint, in der Wohlverhaltensphase sei es dem Rentenversicherer möglich, die Erstattungsforderung per Bescheid festzusetzen. Dem stünden die Regelungen des Insolvenzrechts nicht entgegen. Anders als im eröffneten Insolvenzverfahren sei in der Wohlverhaltensphase die Festsetzung der Erstattungsforderung per Bescheid möglich.

Das Vollstreckungsverbot des § 294 InsO stehe dem nicht entgegen. Zwar sei danach eine Vollstreckung aus dem Bescheid ausgeschlossen, der Rentenversicherer hätte jedoch mit seiner Erstattungsforderung gegen den unpfändbaren Teil der laufenden Rentenzahlungen - soweit sozialrechtlich zulässig - aufrechnen und so die Forderung (teilweise) realisieren können. Deshalb sei er nicht gehindert gewesen, bereits während der Wohlverhaltensphase die Überzahlung festzustellen und die Erstattungsforderung festzusetzen. Dem Zugriff entzogen sei nur der pfändbare Rentenanteil; dieser wird von der Insolvenzordnung der Insolvenmasse und damit allen Insolvenzgläubigern zugewiesen.

Das BSG folgt damit im Grundsatz - Möglichkeit der Aufrechnung während der Wohlverhaltensphase - der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Aus der Entscheidung lässt sich außerdem ableiten, dass eine Aufrechnung nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr möglich ist, da sie voraussetzt, dass die Forderung der öffentlichen Hand durchsetzbar ist. Das ist sie mit Restschuldbefreung nicht mehr; dadurch wird diese Forderug zur unvollkomemmen - nicht mehr erzwingbaren, aber erfüllbaren - Verbindlichkeit.